In diesem Ratgeber erfahren Sie das Wichtigste, was Sie zum Bürgergeld wissen müssen. Wir erklären, wer Anspruch auf Bürgergeld hat, wie hoch die Leistungen sind, welche Pflichten zu erfüllen sind und geben nützliche Tipps zur Beantragung des Bürgergeldes.
Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist eine neue Form der Grundsicherung, die am 1. Januar 2023 in Deutschland eingeführt wurde. Es ersetzt das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. Das Bürgergeld soll Menschen, die hilfebedürftig sind, einen existenzsichernden Lebensunterhalt ermöglichen und ihnen gleichzeitig dabei helfen, in den Arbeitsmarkt zu kommen.
Wer bekommt Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld in Deutschland haben alle Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie sind erwerbsfähig, d. h., sie können mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
- Sie oder Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig, d. h., sie haben nicht genügend Einkommen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wie hoch ist das Bürgergeld?
Wie viel Bürgergeld bekomme ich?
Die Höhe des Bürgergelds richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Person. Der Bedarf wird in sechs Regelbedarfen für Alleinstehende, Paare und Familien festgelegt. Diese Regelbedarfe werden regelmäßig an die Inflation angepasst.
Was ist der Regelbedarf?
Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die alle Ausgaben für die Grundversorgung abdeckt. Dazu gehören Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Haushaltswaren, Strom und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Der Bürgergeldberechtigte kann selbst entscheiden, wie er die Leistungen verwendet. Neben den regelmäßigen Ausgaben wie Essen können auch unregelmäßige Ausgaben wie Kleidung aus den Leistungen bezahlt werden.
Höhe der Regelbedarfsstufen
Jahr | Alleinstehende | Paare | Kinder (0-5 Jahre) | Kinder (6-13 Jahre) | Kinder (14-17 Jahre) |
---|---|---|---|---|---|
2020 | 432 € | 357 € | 283 € | 309 € | 373 € |
2021 | 446 € | 364 € | 292 € | 318 € | 383 € |
2022 | 449 € | 366 € | 295 € | 321 € | 386 € |
2023 | 502 € | 451 € | 318 € | 348 € | 398 € |
2024 | 563 € | 506 € | 357 € | 390 € | 471 € |
Was sind Mehrbedarfe?
Mehrbedarfe beim Bürgergeld sind zusätzliche Leistungen, die Menschen erhalten, die aufgrund ihrer Lebensumstände höhere Ausgaben haben. Dazu gehören beispielsweise:
- Mehrbedarf für Alleinerziehende (Beispiele bezogen auf den Regelbedarf in Prozent):
- bei einem Kind unter 7 Jahren 36 Prozent
- bei einem Kind über 7 Jahren 12 Prozent
- bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent
- bei zwei Kindern ab 16 Jahre 24 Prozent
- bei vier Kindern 48 Prozent
- ab 5 Kindern 60 Prozent
- Mehrbedarf für Schwangere: Schwangere erhalten einen Mehrbedarf von 20 Euro.
- Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung: Menschen mit Behinderung erhalten einen Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfs, wenn sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und nicht anderweitig bereits ein Mehrbedarf zusteht.
- Mehrbedarf für Menschen in besonderen Bedarfslagen: In besonderen Bedarfslagen können Mehrbedarfe anerkannt werden, wenn die Mehrkosten aufgrund der besonderen Lebenssituation nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden können. Dazu gehören beispielsweise:
- Menschen mit einer akuten Erkrankung oder Verletzung, die eine besondere Ernährung oder zusätzliche Pflege benötigen.
- Menschen mit einer Behinderung, die einen besonderen Transportbedarf haben.
- Menschen in Regionen mit hohen Wohnkosten.
- Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben, die sich in einer besonderen Lebenssituation befinden.
Die Höhe des Mehrbedarfs wird individuell ermittelt und hängt von den jeweiligen Lebensumständen ab.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sind ein wichtiger Bestandteil des Bürgergeldes. Sie werden in Höhe der angemessenen Aufwendungen berücksichtigt, d. h., nur die Kosten, die für eine angemessene Unterkunft und Heizung in der jeweiligen Region anfallen, werden übernommen.
Angemessenheit der Aufwendungen
Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird in der Regel von den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten.
Karenzzeit
Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt eine Karenzzeit für die KdU. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, jedoch die Heizkosten nur in angemessenem Umfang.
Beispiel
Eine Person bezieht Bürgergeld und wohnt in einer 70 m² großen Wohnung. Die Miete für die Wohnung beträgt 500 Euro, die Nebenkosten 100 Euro. Die örtliche Richtlinie sieht für eine 70 m² große Wohnung einen angemessenen Mietzins von 400 Euro zuzüglich 50 Euro Nebenkosten vor.
Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, also 500 Euro Miete und 100 Euro Nebenkosten, übernommen. Die Heizkosten werden jedoch nur in angemessenem Umfang übernommen, also 50 Euro.
Einmalige Leistungen
Einmalige Leistungen sind Geldzahlungen, die Menschen erhalten können, die sich in einer besonderen Situation befinden und die Kosten für diese Situation nicht selbst tragen können.
Beispiele für einmalige Leistungen sind:
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Kosten für orthopädische Schuhe
- Kosten für die Einrichtung einer Wohnung
- Kosten für Umzug und Wohnungssuche
- Kosten für die Rückkehr aus dem Ausland
Einmalige Leistungen können auch für Menschen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld ist eine Gruppe von Personen, die zusammenleben und sich gegenseitig finanziell unterstützen. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden gemeinsam als bedarfsberechtigt angesehen und erhalten daher gemeinsam Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft
Die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft sind:
- die Personen müssen zusammenleben.
- die Personen müssen sich gegenseitig finanziell unterstützen.
- die Personen müssen erwerbsfähig sein, es sei denn, sie sind erwerbsunfähig oder pflegebedürftig.
Beispiele für Bedarfsgemeinschaften
Typische Beispiele für Bedarfsgemeinschaften sind:
- Ein Ehepaar oder eine Lebenspartnerschaft
- Eine Familie mit Kindern
- Ein Paar mit unverheirateten Kindern
- Ein Paar mit einem Elternteil und dessen unverheirateten Kindern
- Ein Alleinerziehender mit Kindern
Ausnahmen von der Bedarfsgemeinschaft
Es gibt einige Ausnahmen von der Bedarfsgemeinschaft. So sind beispielsweise nicht erwerbsfähige Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen leben, nicht in der Bedarfsgemeinschaft. Außerdem sind Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, aber nicht verwandt oder verschwägert sind, nicht in der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie keine gemeinsame Haushaltsführung führen.
Auswirkungen einer Bedarfsgemeinschaft
Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft hat Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird zusammengerechnet und dann auf die einzelnen Mitglieder angerechnet. Das bedeutet, dass die Leistungen für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel niedriger sind als für Alleinstehende.
Vermögen
Vermögen ist grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge.
Einkommen
Das Einkommen ist eine wichtige Grundlage für die Berechnung des Bürgergeldes. Es besteht aus Erwerbseinkommen, Einkommen aus Sozialleistungen und sonstigem Einkommen.
Erwerbseinkommen
Erwerbseinkommen ist das Geld, das man durch Arbeit verdient. Es wird bei der Berechnung des Bürgergeldes angerechnet, aber es gibt Freibeträge, die das Einkommen erhöhen können.
Freibeträge
Die ersten 100 Euro des Erwerbseinkommens werden nicht angerechnet. Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge:
- 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 Euro
- 30 % des Bruttoeinkommens zwischen 520 und 1000 Euro
- 10 % des Bruttoeinkommens zwischen 1000 und 1200 Euro (bzw. 1500 Euro mit einem minderjährigen Kind)
Fahrtkosten und andere Aufwendungen
Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben, die den pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro übersteigen, von seinen Einkünften abziehen.
Sonstiges Einkommen
Für sonstiges Einkommen, z. B. aus Sozialleistungen, gibt es zwar keine Freibeträge, Aufwendungen können jedoch davon abgezogen werden. Einige Einkommen werden dagegen nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Einmalige Einnahmen
Einmalige Einnahmen, z. B. eine Lohnsteuererstattung, Weihnachtsgeld oder Nachzahlungen anderer Sozialleistungsträger, werden in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen.
Grundfreibetrag
Ab dem 1. Januar 2023 bleibt während der Karenzzeit von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung ein Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste und weitere 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.
Rücklagen für das Alter
Vermögensgegenstände, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dazu gehören z. B. die betriebliche Altersvorsorge, die Basisrente und die Riester-Rente.
Erwerbstätigkeit
Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet.
Wohnung und Haus
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Größe (Grundstücks- und Wohnfläche) als angemessen gilt.
PKW
Ein Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist anrechnungsfrei, soweit es angemessen ist.
Bürgergeldbescheid
Über einen Antrag auf Bürgergeld wird in der Regel schriftlich entschieden. Der Bürgergeldbescheid wird per Post oder, wenn der Antragsteller zustimmt, elektronisch verschickt.
Der Bescheid enthält eine verbindliche Entscheidung über die bewilligten Leistungen. Dazu gehören der Bewilligungszeitraum und die Höhe des Bürgergeldes. Aus den beigefügten Berechnungsbögen kann man entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen.
Widerspruch eines Bescheids
Wenn man mit dem Bürgergeldbescheid nicht einverstanden ist, kann man Widerspruch einlegen. Der Bürgergeld Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat.
Im Widerspruch kann man darlegen, warum man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
Die Widerspruchsbehörde prüft zunächst, ob der Widerspruch zulässig ist. Ist der Widerspruch zulässig, prüft die Widerspruchsbehörde den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.
Wenn der Widerspruch begründet ist, wird der Bescheid aufgehoben oder geändert. Wenn der Widerspruch nicht begründet ist, wird er abgelehnt.
Gegen einen abgelehnten Widerspruch kann man Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung gerichtskostenfrei.